Noch NICHT rechtswirksame Satzung, da noch nicht vom Amtsgericht Stuttgart im Vereinsregister eingetragen


SATZUNG
Omas gegen Rechts Deutschland e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Omas gegen Rechts Deutschland e.V.
Er hat seinen Sitz in Nagold und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich gesellschaftliche, demokratische und soziale Zwecke.
Der Verein ist nicht gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn.
Der Verein ist politisch überparteilich ausgerichtet und konfessionell neutral.
Zweck des Vereins ist das Eintreten für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
ebenso wie gegen rechtspopulistische und rechtsextreme Strömungen in der
Gesellschaft.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Unterstützung der Regionalgruppen des Vereins
  • ÖNentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen und Aktionen
  • Förderung von Begegnungen zu den Themen Menschenwürde und Menschenrechte
  • Förderung von Begegnung der Kulturen und Religionen.
  • Pflege der Erinnerungskultur

  • § 4 Mittelverwendung
    Der Verein ist uneigennützig tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche
    Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
    werden.
    Alle Mitglieder des Vorstandes und des Beirates arbeiten ehrenamtlich und ohne jegliche
    Vergütung. Lediglich Spesen wie z.B. Reisekosten werden übernommen.
    Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
    darf kein Mitglied/keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen wie zum Beispiel Honorare begünstigt
    werden.
    § 5 Mitgliedschaft
  • Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische
    Personen des privaten oder des öNentlichen Rechts werden, deren Zweck,
    Tätigkeit oder fachliches Interesse im Zusammenhang mit den Zielen von
    Omas gegen Rechts Deutschland e.V. stehen.
  • Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den
    Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf
    Aufnahme besteht nicht. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der
    Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.
  • Die Mitglieder haben das Recht, an den angebotenen Veranstaltungen des
    Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem
    Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  • Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der jeweils zum Ende des Kalenderjahres
    möglich ist. Sie endet mit sofortiger Wirkung im Fall des Ausschlusses, Tod des
    Mitglieds oder des Verlustes der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  • Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche
    Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn ein wichtiger Grund
    vorliegt.
    Ein wichtiger Ausschlussgrund liegt insbesondere vor, bei
  • groben oder länger andauernden Verstößen gegen die Satzung oder sonstige
    Vereinsstatuten,
  • vereinsschädigendem Verhalten; dies liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied andere
    Personen oder Personengruppen wegen Ethnie, Religion, Alter, Geschlecht oder
    sexueller Orientierung abwertet, beleidigt oder bedroht (Hassrede) oder vorsätzlich
    gegen die in der Satzung verankerten Werte des Vereins verstößt,
  • nachgewiesener Mitgliedschaft oder Mitwirkung in Organisationen oder Parteien, die
    rechtsextrem oder rechtspopulistisch aktiv sind oder in sonstiger Weise die freiheitliche
    demokratische Grundordnung gefährden,
  • der Organisation oder Durchführung von Veranstaltungen mitwirken, die gegen
    Vorschriften des Versammlungsrechts verstoßen oder in Kenntnis eines solchen
    Verstoßen an einer solchen Veranstaltung teilnehmen,
  • der Anwendung von Gewalt sowie bei gewaltbereitem oder sonstigem strafbaren
    Verhalten innerhalb des Vereins oder auf einer Veranstaltung oder medialen Plattform
    des Vereins oder einer seiner Regionalgruppen.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor der
    Entscheidungsfindung ist dem betroffenen Mitglied der vorgeworfene Ausschlussgrund in
    Textform mitzuteilen und mit einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zum
    vorgeworfenen Ausschlussgrund zu äußern. Der Entscheidung des Vorstands über den
    Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Nennung von Gründen in Textform mitzuteilen.
    Die Entscheidung des Vorstands ist endgültig.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
    dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
    Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
    Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  • § 6 Mitgliedsbeitrag
  • Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, der jeweils zu Beginn
    des Geschäftsjahres fällig ist und im ersten respektive vierten Quartal eingezogen
    wird. Letztgenannter Einzug erfolgt nur für diejenigen, die nach dem ersten Quartal
    dem Verein beigetreten sind.
  • Die Mitglieder erteilen dem Verein eine Einzugsermächtigung.
  • Die Mitgliederversammlung legt die Höhe des Beitrags für das nächste
    Geschäftsjahr fest.
    § 7 Organe des Vereins sind:
  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
    § 8 Aufgaben der Organe des Vereins
  3. Mitgliederversammlung
    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat folgende
    Aufgaben:
  • Jahresbericht entgegennehmen und beraten
  • Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennehmen
  • Bericht der Kassenprüfer *innen entgegennehmen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer*innen, welche weder dem Vorstand noch einem vom
    Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins
    sein dürfen.
  • Satzungsänderung sowie die Auflösung des Vereins beschließen
    Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im
    Geschäftsjahr einberufen. Eine Einladung in Schrift- oder Textform durch den
    Vorstand erfolgt mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin an die dem
    Verein zuletzt bekannten Mitgliederadressen. Die Einladung per E-Mail ist zulässig.
    Die Mitgliederversammlung wird als virtuelle Versammlung abgehalten.
    1.1 Tagesordnung
    Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere
    folgende Tagesordnungspunkte zu umfassen und wird vom Vorstand erstellt.
  • Bericht des Vorstandes
  • Bericht des/der Schatzmeister*in
  • Bericht der Kassenprüfer*innen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes (sofern Neuwahlen anstehen)
  • Wahl von zwei Kassenprüfer*innen (sofern Neuwahlen anstehen)
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan-Voranschlags für
    das laufende Geschäftsjahr
  • Festsetzung der Beiträge und Verabschiedung der Beitragsordnung
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der
    Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
    Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern
    mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung
    gestellte Anträge – können auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der
    Mitgliederversammlung die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

    der Behandlung der Anträge zustimmt. (Dringlichkeitsanträge)
    Der/die Vorsitzende und im Vertretungsfall der/die Stellvertreterin leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besondere/n Versammlungsleiter/in bestimmen. Über die Beratung und die Beschlüsse ist von dem/der Schriftführerin ein
    Protokoll niederzulegen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der
    stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet wird. Das Protokoll kann von jedem
    Mitglied beim Vorstand eingesehen werden. Zudem wird es auf dem elektronischen
    Weg zugestellt.
    1.2 Stimmrecht/Beschlussfassung
  • Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht darf nur
    persönlich ausgeübt werden.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse oNen und mit einfacher
    Mehrheit, soweit nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime
    Abstimmung beantragt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei
    Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
  • Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
    Mitglieder beschlussfähig.
  • Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins können nur von der
    Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen
    Stimmberechtigten beschlossen werden.
  • Der Antrag zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins muss in die
    Tagesordnung der Einladung aufgenommen werden.
  1. Der Vorstand
    2.1 Vorstandsvorsitzende
    Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der ersten und dem/der zweiten

    Vorsitzenden. Sie sind Vertretungsorgane des Vereins laut § 26 BGB.
    2.2 Schatzmeisterin und Schriftführerin
    Der/die Schatzmeisterin und der/die Schriftführerin haben Sitz und Stimme im
    Vorstand.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
    Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins
    werden. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
  • Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann besondere Aufgaben
    an die Mitglieder verteilen oder Ausschüsse dafür einsetzen.
  • Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist
    beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder
    schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die
    Vorsitzende.
  • Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand
    berechtigt, ein kommissarisches Mitglied zu berufen. Auf diese Weise
    bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten
    Mitgliederversammlung im Amt.
  • Der Vorstand entscheidet verantwortungsbewusst über die Verwendung der Mittel.
    Beirat
    Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder für die laufende
    Wahlperiode berufen. Über die Anzahl der Beiratsmitglieder entscheidet der Vorstand.
    Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und in seiner Arbeit zu unterstützen.
    § 9 Kassenprüfung
    Die beiden Kassenprüferinnen werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein/e Kassenprüferin vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit aus, ist der
    Vorstand berechtigt, eine/n kommissarische/n Kassenprüferin zu berufen, der/die nicht dem Vorstand angehören darf. Ein auf diese Weise bestimmte/r Kassenprüferin bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

    § 10 Regionalgruppen
    10.1 Grundsatz
    Mitglieder können rechtlich unselbständige Regionalgruppen bilden. In den Regionalgruppen
    dürfen auch Nichtmitglieder mitwirken. Die Regionalgruppen führen die Bezeichnung „Omas
    gegen Rechts – mit einem ihren territorialen Wirkungsbereich kennzeichnenden Zusatz
    (Ort/Region)“.
    Gruppen der Omas gegen Rechts, die als juristische Personen organisiert sind (e.V.) und die als
    juristische Person Mitglied des Vereins sind, können ebenfalls als Regionalgruppe geführt
    werden. Als eigener Verein ist diese Gruppe jedoch eigenverantwortlich für die Verwaltung ihrer
    Finanzen und die Einhaltung der steuerlichen Bestimmungen
    Der Antrag auf Bildung einer Regionalgruppe bzw. Anerkennung einer bestehenden Gruppe als
    Regionalgruppe des Vereins ist an den Vorstand zu richten, der mit einfacher Mehrheit über den
    Antrag entscheidet.
    10.2 Rechte und Pflichten von Regionalgruppen
    Die Regionalgruppen entscheiden eigenständig über ihre Aktionen, planen diese und führen
    diese durch.
    Die Regionalgruppen dürfen das markenrechtlich geschützte Logo des Vereins nutzen.
    Die Regionalgruppen werden auf der Webseite des Vereins gelistet.
    Die Organisation und die Zusammenarbeit mit den Regionalgruppen werden in einer
    ergänzenden, „Regionalgruppenordnung“ des Vorstands geregelt.
    10.3 Ausschluss von Regionalgruppen
    Eine Regionalgruppe kann durch Beschluss des Vorstands aufgelöst werden, wenn diese gemäß
    § 5 den Vereinszwecken grob zuwider handelt.
    Vor der Entscheidung wird der betroNenen Gruppe Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
    10.4 Auflösung von Regionalgruppen
    Wenn der Vorstand informiert wird, dass die Regionalgruppe ihre Tätigkeit einstellt, kann diese
    aufgelöst werden.
    § 11 Auflösung des Vereins
  • Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer
    ¾-Mehrheit. Die Einladungsfrist zu dieser Mitgliederversammlung beträgt vier
    Wochen. Wenn die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, werden als
    Liquidatoren die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder

    bestimmt.
  • Das Vereinsvermögen wird im Sinne der Satzung verwendet.
    § 12 Schlussbestimmung
    Über alle in dieser Satzung nicht geregelten Fragen entscheidet der Vorstand nach
    Maßgabe der Bestimmungen des BGB.
    Gegen diese Beschlüsse gibt es keine Rechtsmittel.
    § 13 Inkrafttreten
    Die ursprüngliche Satzung wurde am 26.02.2019 von der Mitgliederversammlung
    beschlossen. Sie trat mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Eine
    Neufassung der Satzung wird am DATUM der Mitgliederversammlung vorgelegt
    und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
    § 14 Satzungsänderung
    Satzungsänderungen, die erforderlich waren aufgrund von Beanstandungen des
    Registergerichts oder der Finanzbehörde im Rahmen der Vereinsgründung, kann
    der Gesamtvorstand selbständig erledigen, es bedarf keiner erneuten
    Mitgliederversammlung.
    Nagold, den 26.02.2019
  • geändert am 30.07.2019 aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts
  • geändert am 9.10.2024 nach Beschluss der Mitglieder-Versammlung
  • geändert am 17.01.2025 nach außerordentlicher Mitgliederversammlung
  • geändert am 10.12.2025 nach außerordentlicher Mitgliederversammlung

WICHTIG

Diese Satzung wurde in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 10.12.2025 beschlossen. Diese ist noch nicht rechtswirksam, da sie noch nicht beim Amtsgericht Stuttgart im Vereinsregister eingetragen ist. Bis zur Eintragung gilt noch die alte Satzung.