SATZUNG
Omas gegen Rechts Deutschland e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Omas gegen Rechts Deutschland e.V.
Er hat seinen Sitz in Nagold und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich gesellschaftliche, demokratische und soziale Zwecke.
Der Verein ist nicht gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn.
Der Verein ist politisch überparteilich ausgerichtet und konfessionell neutral.
Zweck des Vereins ist das Eintreten für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
ebenso wie gegen rechtspopulistische und rechtsextreme Strömungen in der
Gesellschaft.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Unterstützung der Regionalgruppen des Vereins
- ÖNentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen und Aktionen
- Förderung von Begegnungen zu den Themen Menschenwürde und Menschenrechte
- Förderung von Begegnung der Kulturen und Religionen.
- Pflege der Erinnerungskultur
§ 4 Mittelverwendung
Der Verein ist uneigennützig tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
Alle Mitglieder des Vorstandes und des Beirates arbeiten ehrenamtlich und ohne jegliche
Vergütung. Lediglich Spesen wie z.B. Reisekosten werden übernommen.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf kein Mitglied/keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen wie zum Beispiel Honorare begünstigt
werden.
§ 5 Mitgliedschaft- Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische
Personen des privaten oder des öNentlichen Rechts werden, deren Zweck,
Tätigkeit oder fachliches Interesse im Zusammenhang mit den Zielen von
Omas gegen Rechts Deutschland e.V. stehen. - Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf
Aufnahme besteht nicht. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der
Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen. - Die Mitglieder haben das Recht, an den angebotenen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem
Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. - Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der jeweils zum Ende des Kalenderjahres
möglich ist. Sie endet mit sofortiger Wirkung im Fall des Ausschlusses, Tod des
Mitglieds oder des Verlustes der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. - Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche
Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. - Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt.
Ein wichtiger Ausschlussgrund liegt insbesondere vor, bei - groben oder länger andauernden Verstößen gegen die Satzung oder sonstige
Vereinsstatuten, - vereinsschädigendem Verhalten; dies liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied andere
Personen oder Personengruppen wegen Ethnie, Religion, Alter, Geschlecht oder
sexueller Orientierung abwertet, beleidigt oder bedroht (Hassrede) oder vorsätzlich
gegen die in der Satzung verankerten Werte des Vereins verstößt, - nachgewiesener Mitgliedschaft oder Mitwirkung in Organisationen oder Parteien, die
rechtsextrem oder rechtspopulistisch aktiv sind oder in sonstiger Weise die freiheitliche
demokratische Grundordnung gefährden, - der Organisation oder Durchführung von Veranstaltungen mitwirken, die gegen
Vorschriften des Versammlungsrechts verstoßen oder in Kenntnis eines solchen
Verstoßen an einer solchen Veranstaltung teilnehmen, - der Anwendung von Gewalt sowie bei gewaltbereitem oder sonstigem strafbaren
Verhalten innerhalb des Vereins oder auf einer Veranstaltung oder medialen Plattform
des Vereins oder einer seiner Regionalgruppen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor der
Entscheidungsfindung ist dem betroffenen Mitglied der vorgeworfene Ausschlussgrund in
Textform mitzuteilen und mit einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zum
vorgeworfenen Ausschlussgrund zu äußern. Der Entscheidung des Vorstands über den
Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Nennung von Gründen in Textform mitzuteilen.
Die Entscheidung des Vorstands ist endgültig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. - § 6 Mitgliedsbeitrag
- Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, der jeweils zu Beginn
des Geschäftsjahres fällig ist und im ersten respektive vierten Quartal eingezogen
wird. Letztgenannter Einzug erfolgt nur für diejenigen, die nach dem ersten Quartal
dem Verein beigetreten sind. - Die Mitglieder erteilen dem Verein eine Einzugsermächtigung.
- Die Mitgliederversammlung legt die Höhe des Beitrags für das nächste
Geschäftsjahr fest.
§ 7 Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 8 Aufgaben der Organe des Vereins - Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat folgende
Aufgaben:
- Jahresbericht entgegennehmen und beraten
- Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennehmen
- Bericht der Kassenprüfer *innen entgegennehmen
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer*innen, welche weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins
sein dürfen. - Satzungsänderung sowie die Auflösung des Vereins beschließen
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im
Geschäftsjahr einberufen. Eine Einladung in Schrift- oder Textform durch den
Vorstand erfolgt mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin an die dem
Verein zuletzt bekannten Mitgliederadressen. Die Einladung per E-Mail ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung wird als virtuelle Versammlung abgehalten.
1.1 Tagesordnung
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Tagesordnungspunkte zu umfassen und wird vom Vorstand erstellt. - Bericht des Vorstandes
- Bericht des/der Schatzmeister*in
- Bericht der Kassenprüfer*innen
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes (sofern Neuwahlen anstehen)
- Wahl von zwei Kassenprüfer*innen (sofern Neuwahlen anstehen)
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan-Voranschlags für
das laufende Geschäftsjahr - Festsetzung der Beiträge und Verabschiedung der Beitragsordnung
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern
mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung
gestellte Anträge – können auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der
Mitgliederversammlung die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
der Behandlung der Anträge zustimmt. (Dringlichkeitsanträge)
Der/die Vorsitzende und im Vertretungsfall der/die Stellvertreterin leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besondere/n Versammlungsleiter/in bestimmen. Über die Beratung und die Beschlüsse ist von dem/der Schriftführerin ein
Protokoll niederzulegen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet wird. Das Protokoll kann von jedem
Mitglied beim Vorstand eingesehen werden. Zudem wird es auf dem elektronischen
Weg zugestellt.
1.2 Stimmrecht/Beschlussfassung - Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht darf nur
persönlich ausgeübt werden. - Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse oNen und mit einfacher
Mehrheit, soweit nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime
Abstimmung beantragt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. - Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. - Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins können nur von der
Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten beschlossen werden. - Der Antrag zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins muss in die
Tagesordnung der Einladung aufgenommen werden.
- Der Vorstand
2.1 Vorstandsvorsitzende
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der ersten und dem/der zweiten
Vorsitzenden. Sie sind Vertretungsorgane des Vereins laut § 26 BGB.
2.2 Schatzmeisterin und Schriftführerin
Der/die Schatzmeisterin und der/die Schriftführerin haben Sitz und Stimme im
Vorstand.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins
werden. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. - Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann besondere Aufgaben
an die Mitglieder verteilen oder Ausschüsse dafür einsetzen. - Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder
schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die
Vorsitzende. - Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand
berechtigt, ein kommissarisches Mitglied zu berufen. Auf diese Weise
bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung im Amt. - Der Vorstand entscheidet verantwortungsbewusst über die Verwendung der Mittel.
Beirat
Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder für die laufende
Wahlperiode berufen. Über die Anzahl der Beiratsmitglieder entscheidet der Vorstand.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und in seiner Arbeit zu unterstützen.
§ 9 Kassenprüfung
Die beiden Kassenprüferinnen werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein/e Kassenprüferin vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit aus, ist der
Vorstand berechtigt, eine/n kommissarische/n Kassenprüferin zu berufen, der/die nicht dem Vorstand angehören darf. Ein auf diese Weise bestimmte/r Kassenprüferin bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 10 Regionalgruppen
10.1 Grundsatz
Mitglieder können rechtlich unselbständige Regionalgruppen bilden. In den Regionalgruppen
dürfen auch Nichtmitglieder mitwirken. Die Regionalgruppen führen die Bezeichnung „Omas
gegen Rechts – mit einem ihren territorialen Wirkungsbereich kennzeichnenden Zusatz
(Ort/Region)“.
Gruppen der Omas gegen Rechts, die als juristische Personen organisiert sind (e.V.) und die als
juristische Person Mitglied des Vereins sind, können ebenfalls als Regionalgruppe geführt
werden. Als eigener Verein ist diese Gruppe jedoch eigenverantwortlich für die Verwaltung ihrer
Finanzen und die Einhaltung der steuerlichen Bestimmungen
Der Antrag auf Bildung einer Regionalgruppe bzw. Anerkennung einer bestehenden Gruppe als
Regionalgruppe des Vereins ist an den Vorstand zu richten, der mit einfacher Mehrheit über den
Antrag entscheidet.
10.2 Rechte und Pflichten von Regionalgruppen
Die Regionalgruppen entscheiden eigenständig über ihre Aktionen, planen diese und führen
diese durch.
Die Regionalgruppen dürfen das markenrechtlich geschützte Logo des Vereins nutzen.
Die Regionalgruppen werden auf der Webseite des Vereins gelistet.
Die Organisation und die Zusammenarbeit mit den Regionalgruppen werden in einer
ergänzenden, „Regionalgruppenordnung“ des Vorstands geregelt.
10.3 Ausschluss von Regionalgruppen
Eine Regionalgruppe kann durch Beschluss des Vorstands aufgelöst werden, wenn diese gemäß
§ 5 den Vereinszwecken grob zuwider handelt.
Vor der Entscheidung wird der betroNenen Gruppe Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
10.4 Auflösung von Regionalgruppen
Wenn der Vorstand informiert wird, dass die Regionalgruppe ihre Tätigkeit einstellt, kann diese
aufgelöst werden.
§ 11 Auflösung des Vereins - Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer
¾-Mehrheit. Die Einladungsfrist zu dieser Mitgliederversammlung beträgt vier
Wochen. Wenn die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, werden als
Liquidatoren die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
bestimmt. - Das Vereinsvermögen wird im Sinne der Satzung verwendet.
§ 12 Schlussbestimmung
Über alle in dieser Satzung nicht geregelten Fragen entscheidet der Vorstand nach
Maßgabe der Bestimmungen des BGB.
Gegen diese Beschlüsse gibt es keine Rechtsmittel.
§ 13 Inkrafttreten
Die ursprüngliche Satzung wurde am 26.02.2019 von der Mitgliederversammlung
beschlossen. Sie trat mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Eine
Neufassung der Satzung wird am DATUM der Mitgliederversammlung vorgelegt
und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
§ 14 Satzungsänderung
Satzungsänderungen, die erforderlich waren aufgrund von Beanstandungen des
Registergerichts oder der Finanzbehörde im Rahmen der Vereinsgründung, kann
der Gesamtvorstand selbständig erledigen, es bedarf keiner erneuten
Mitgliederversammlung.
Nagold, den 26.02.2019 - geändert am 30.07.2019 aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts
- geändert am 9.10.2024 nach Beschluss der Mitglieder-Versammlung
- geändert am 17.01.2025 nach außerordentlicher Mitgliederversammlung
- geändert am 10.12.2025 nach außerordentlicher Mitgliederversammlung
WICHTIG
Diese Satzung wurde in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 10.12.2025 beschlossen. Diese ist noch nicht rechtswirksam, da sie noch nicht beim Amtsgericht Stuttgart im Vereinsregister eingetragen ist. Bis zur Eintragung gilt noch die alte Satzung.